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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der DATENschreinerei GmbH, Sägewerkstr. 12b, 83416 Saaldorf-Surheim (nachfolgend „DATENschreinerei")

Fassung 2.0 — gültig ab 01.09.2026


Teil A — Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der DATENschreinerei und ihren Kunden über die Bereitstellung der Software Ds360 (Teil B), über Softwareentwicklung und Projektleistungen (Teil C) sowie über sonstige Leistungen der DATENschreinerei, insbesondere Beratung, Arbeitsvorbereitung, Datenerstellung, Maschinenanbindung und Schulungen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt die DATENschreinerei auf Grundlage dieser AGB nicht.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die DATENschreinerei in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, wenn die DATENschreinerei ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4 Teil A gilt für alle Verträge. Teil B gilt ergänzend für die Bereitstellung von Ds360, Teil C ergänzend für Softwareentwicklung, Projekt- und Dienstleistungen. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des jeweils besonderen Teils den Regelungen des Teils A vor.

2. Definitionen

2.1 „Ds360": die von der DATENschreinerei entwickelte und vertriebene ERP- und Fertigungssoftware einschließlich ihrer Module, Schnittstellen und KI-Funktionen, in der jeweils bereitgestellten Fassung.

2.2 „Cloud-Dienst": die Bereitstellung von Ds360 zur Nutzung über das Internet (Software as a Service) aus einer von der DATENschreinerei oder ihren Unterauftragnehmern betriebenen Umgebung.

2.3 „On-Premise-Software": die Bereitstellung von Ds360 zur Installation und zum Betrieb auf Systemen des Kunden.

2.4 „Softwarepflege": die laufende Bereitstellung von Updates und Support für On-Premise-Software nach Maßgabe von Ziffer 17. Beim Cloud-Dienst sind Updates und Support Bestandteil der laufenden Leistung (Ziffern 16 und 18); einer gesonderten Softwarepflege bedarf es dort nicht. Bei Überlassung auf Zeit (Ziffer 2.14) gilt dies entsprechend.

2.5 „Auftrag": das von der DATENschreinerei erstellte Angebot in der vom Kunden angenommenen Fassung. Der Auftrag konkretisiert insbesondere die gebuchten Module, das Lizenzmodell je Modul (Kauf oder Überlassung auf Zeit), die Bereitstellungsform je Modul, die Anzahl der Nutzer, die Vergütung und Abrechnungsmodalitäten sowie Laufzeiten. Die Konditionen werden je Kunde individuell vereinbart; ein allgemeines Preisverzeichnis besteht nicht.

2.6 „SLA": die Service-Level- und Supportvereinbarung (Anlage 3), die Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Störungsklassen, Reaktionszeiten, Supportzeiten und die Datensicherung für den Cloud-Dienst, die Softwarepflege und die Überlassung auf Zeit regelt.

2.7 „Kundendaten": alle Daten, die der Kunde oder Dritte für ihn in Ds360 einbringen oder die durch die Nutzung von Ds360 für den Kunden erzeugt werden, einschließlich der daraus generierten exportierbaren Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act).

2.8 „KI-Funktionen": Funktionen von Ds360, die Ergebnisse mithilfe von Systemen künstlicher Intelligenz erzeugen oder verändern, einschließlich Funktionen mit schreibendem Zugriff auf Kundendaten.

2.9 „Arbeitsergebnisse": alle im Rahmen von Leistungen nach Teil C für den Kunden erstellten Ergebnisse, insbesondere Software, Konfigurationen, Skripte, Datenmodelle, Zeichnungen, Fertigungs- und Maschinendaten, Konzepte und Dokumentationen.

2.10 „Basiskomponenten": die Ds360-Plattform sowie alle vorbestehenden oder wiederverwendbaren Programmteile, Bibliotheken, Frameworks, Werkzeuge, Vorlagen und Methoden der DATENschreinerei, auch soweit sie im Rahmen von Arbeitsergebnissen verwendet oder weiterentwickelt werden.

2.11 „Textform": die Form des § 126b BGB; E-Mail genügt.

2.12 „Nutzer": eine namentlich benannte natürliche Person, der ein Zugang zu Ds360 zugewiesen ist. Maßgeblich ist die Zuweisung, nicht die gleichzeitige Nutzung. Die Zuweisung kann jederzeit auf eine andere Person übertragen werden; eine gleichzeitige Nutzung desselben Zugangs durch mehrere Personen ist nicht zulässig. Die Anzahl der Nutzer ergibt sich aus dem Auftrag.

2.13 „Vertragsjahr": zwölf aufeinanderfolgende Kalendermonate, beginnend mit dem Vertragsbeginn; bei unterjährigem Beginn oder Ende wird anteilig gerechnet. Für die Berechnung der Verfügbarkeit gilt die abweichende Bestimmung der Ziffer 2.4 des SLA, die auf den Beginn des Cloud-Dienstes abstellt.

2.14 „Überlassung auf Zeit": die Bereitstellung von On-Premise-Software gegen laufende Vergütung für die Dauer des Vertrags (Miete) nach Ziffer 15.2.

3. Vertragsbestandteile und Rangfolge

3.1 Der Inhalt des jeweiligen Vertrags ergibt sich aus den folgenden Dokumenten in dieser Rangfolge (das jeweils vorrangige Dokument geht bei Widersprüchen vor):

  1. der Auftrag (Ziffer 2.5) einschließlich der dort enthaltenen Positionsbeschreibungen und individueller Vereinbarungen,
  2. der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 4),
  3. das SLA (Anlage 3),
  4. die Data-Act-Informationen (Anlage 6),
  5. die Leistungsbeschreibung (Anlage 2),
  6. der jeweils einschlägige besondere Teil dieser AGB (Teil B oder Teil C),
  7. Teil A dieser AGB.

Abweichend von Satz 1 geht der Auftragsverarbeitungsvertrag im datenschutzrechtlichen Regelungsbereich allen übrigen Vertragsdokumenten vor. Bei Widersprüchen geht das ranghöhere Dokument vor, soweit es eine abweichende Regelung enthält; im Übrigen gelten die Dokumente nebeneinander.

3.2 Ergänzende Dokumente (insbesondere Datenschutzinformationen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragnehmerliste sowie Informationen zu Datenexport und Anbieterwechsel nach dem Data Act) werden dem Kunden zugänglich gemacht; sie treten zu den Vertragsdokumenten nach Ziffer 3.1 hinzu, soweit dort auf sie verwiesen wird.

3.3 Maßgebliche Fassungen. Die Vertragsdokumente nach Ziffer 3.1 gelten in der im Auftrag bezeichneten Fassung; maßgeblich ist der dort angegebene Versions- und Datumsstand. Abweichend hiervon gelten die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Unterauftragnehmerliste (Anhänge 2 und 3 des Auftragsverarbeitungsvertrags) in der bei Vertragsschluss bezeichneten Ausgangsfassung; ihre Fortschreibung richtet sich ausschließlich nach den Ziffern 4.2 und 6.2 des Auftragsverarbeitungsvertrags.

4. Vertragsschluss

4.1 Angebote der DATENschreinerei sind verbindlich und haben eine Bindefrist von 30 Tagen ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

4.2 Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Angebot innerhalb der Bindefrist annimmt — durch Annahmeerklärung in Textform oder durch Zahlung der im Angebot ausgewiesenen Vorkasse bzw. Anzahlung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Daneben kann ein Vertrag durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder durch einvernehmliche Bereitstellung der Leistung zustande kommen.

4.3 Mündliche Nebenabreden bestehen bei Vertragsschluss nicht. Für nachträgliche Änderungen gilt Ziffer 13.1.

5. Leistungserbringung; Unterauftragnehmer

5.1 Die DATENschreinerei erbringt ihre Leistungen nach dem Stand der Technik mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens. Die konkret geschuldete Leistung ergibt sich aus den Vertragsdokumenten nach Ziffer 3.

5.2 Die DATENschreinerei darf sich zur Leistungserbringung geeigneter Unterauftragnehmer bedienen. Für den Cloud-Dienst und die Auftragsverarbeitung gilt ergänzend die Unterauftragnehmerregelung des Auftragsverarbeitungsvertrags. Die DATENschreinerei bleibt für die Leistungserbringung verantwortlich und alleiniger Vertragspartner des Kunden.

5.3 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung setzt die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden voraus.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde stellt der DATENschreinerei alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung und benennt einen fachlich qualifizierten Ansprechpartner.

6.2 Der Kunde sorgt in seinem Verantwortungsbereich für die vereinbarten bzw. erforderlichen technischen Voraussetzungen (insbesondere Systemumgebung, Netzwerk, Internetanbindung, aktuelle Browser bzw. Betriebssysteme, Maschinensteuerungen in dokumentiertem Zustand). Soweit Ds360 einen vom Kunden bereitgestellten Server voraussetzt (Ziffer 16.6), stellt der Kunde diesen Server sowie die für die Systemverbindung erforderliche Netzanbindung bereit und hält beide während der Vertragslaufzeit betriebsbereit.

6.3 Der Kunde ist für die regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung der Daten in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich; hierzu zählen insbesondere Daten in Datenbanken auf Systemen des Kunden. Die Sicherung der beim Cloud-Dienst zentral bei der DATENschreinerei gespeicherten Daten obliegt nach Maßgabe des SLA der DATENschreinerei (Ziffer 16.3). Bei On-Premise-Betrieb umfasst die Pflicht des Kunden die Sicherung der betroffenen Datenbestände vor Eingriffen der DATENschreinerei (z. B. Updates).

6.4 Die DATENschreinerei haftet nicht für Fehler, die auf unrichtigen oder unvollständigen Vorgaben, Unterlagen oder Daten des Kunden beruhen, sofern sie deren Unrichtigkeit nicht erkannt hat und ohne gesonderte Prüfvereinbarung auch nicht erkennen musste.

6.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; nachgewiesenen Mehraufwand kann die DATENschreinerei nach den im Auftrag vereinbarten Sätzen berechnen, hilfsweise nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Satz, den sie dem Kunden vorab mitteilt. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Auftrag. Sie kann auch nutzungsabhängig vereinbart werden (z. B. nach Verbrauchseinheiten wie Token oder Transaktionen). Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Vergütungen für den Cloud-Dienst, die Softwarepflege und die Überlassung auf Zeit sind jährlich im Voraus fällig, sofern im Auftrag kein anderer Abrechnungszeitraum vereinbart ist. Projekt- und Dienstleistungen werden nach Festpreis oder nach Aufwand gemäß Vereinbarung abgerechnet; bei Abrechnung nach Aufwand erfolgt die Rechnungsstellung quartalsweise, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die DATENschreinerei kann angemessene Anzahlungen oder Teilzahlungen nach Leistungsfortschritt verlangen, wenn dies vereinbart ist oder der Auftragswert 10.000 EUR übersteigt.

7.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug nach den gesetzlichen Regelungen ein; die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleiben vorbehalten.

7.4 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

7.5 Gerät der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Betrags in Verzug, kann die DATENschreinerei nach vorheriger Ankündigung in Textform mit angemessener Frist die Erbringung der betroffenen Leistungen bis zum Zahlungseingang zurückbehalten; beim Cloud-Dienst umfasst dies die vorübergehende Sperrung des Zugangs. Kundendaten bleiben von einer Sperrung unberührt und werden nicht gelöscht; Ziffer 20 gilt entsprechend.

7.6 Endet der Vertrag vor Ablauf eines Zeitraums, für den eine laufende Vergütung im Voraus gezahlt wurde, erstattet die DATENschreinerei den auf die verbleibende Zeit entfallenden Anteil. Dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, die der Kunde zu vertreten hat.

8. Vertraulichkeit; Referenznennung

8.1 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen des jeweils anderen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kalkulationen, Kundendaten, technisches Know-how), vertraulich, verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags und machen sie Dritten nicht zugänglich. Nicht als Dritte gelten die zur Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter und Unterauftragnehmer, die entsprechend verpflichtet sind.

8.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Vertragsverstoß bekannt werden, (b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, (c) von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; im Fall (d) informiert die empfangende Partei die andere Partei — soweit rechtlich zulässig — vorab.

8.3 Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für die Dauer des Vertrags und für drei Jahre nach seiner Beendigung fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gelten sie, solange das Geheimnis besteht.

8.4 Die DATENschreinerei darf den Kunden mit Namen als Referenz in üblicher Weise nennen (z. B. Website, Präsentationen, Angebotsunterlagen), sofern der Kunde nicht widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit in Textform möglich.

8.4.1 Die Verwendung des Logos oder sonstiger Kennzeichen des Kunden bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform. Die Zustimmung gestattet die unveränderte Wiedergabe des Kennzeichens zur Darstellung der bestehenden Kundenbeziehung. Nicht gestattet sind eine darüber hinausgehende Darstellung als Empfehlung oder Partnerschaft sowie jede Verwendung in vergleichender Werbung. Die Zustimmung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.

8.4.2 Weitergehende Referenzberichte (z. B. Fallstudien, Pressetexte, Interviews) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.

8.4.3 Das Recht zur Referenznennung endet mit Beendigung des Vertrags. Nach Beendigung, nach einem Widerspruch nach Ziffer 8.4 oder nach einem Widerruf nach Ziffer 8.4.1 entfernt die DATENschreinerei die Nennung aus digitalen Medien unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen; bereits hergestellte gedruckte Unterlagen dürfen für höchstens sechs Monate aufgebraucht werden. Eine weitergehende Nutzung bedarf der Zustimmung des Kunden.

9. Datenschutz und Informationssicherheit

9.1 Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die DATENschreinerei ergeben sich aus den Datenschutzinformationen (Anlage 5).

9.2 Soweit die DATENschreinerei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere beim Cloud-Dienst sowie bei Support mit Zugriff auf Kundensysteme oder Kundendaten), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (Anlage 4) einschließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen und der Unterauftragnehmerliste. Ohne wirksamen Auftragsverarbeitungsvertrag erbringt die DATENschreinerei keine Leistungen, die eine Auftragsverarbeitung erfordern.

9.3 Die DATENschreinerei trifft in ihrem Verantwortungsbereich angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Informationssicherheit nach dem Stand der Technik. Der Kunde trifft die in seinem Verantwortungsbereich erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die sichere Verwaltung von Zugangsdaten und Berechtigungen seiner Nutzer.

10. Haftung

10.1 Die DATENschreinerei haftet unbeschränkt (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (b) für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, (d) im Umfang einer übernommenen Garantie sowie (e) nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die DATENschreinerei nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Die Haftung nach Ziffer 10.2 ist zusätzlich der Höhe nach begrenzt auf 2.000.000 EUR je Schadensfall und auf insgesamt 4.000.000 EUR für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres. Die Begrenzung wirkt auf den nach Ziffer 10.2 bereits auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzten Betrag; ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der genannten Beträge besteht nicht unabhängig von der Vorhersehbarkeit. Mehrere Schäden, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichartigen Ursachen mit innerem Zusammenhang beruhen, gelten als ein Schadensfall; für die Zuordnung zum Vertragsjahr ist der Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung maßgeblich. In den Jahreshöchstbetrag werden alle im betreffenden Vertragsjahr nach Ziffer 10.2 zu ersetzenden Schäden eingerechnet.

10.4 Bei Verlust von Daten haftet die DATENschreinerei im Rahmen der Ziffern 10.1 bis 10.3 nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer, dem Vertrag entsprechender Datensicherung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Daten, deren Sicherung die DATENschreinerei selbst schuldet.

10.5 Außerhalb der Ziffern 10.1 bis 10.4 ist die Haftung der DATENschreinerei bei einfacher Fahrlässigkeit — einschließlich der Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn — ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist bei mietvertraglicher Überlassung von Software ausgeschlossen. Für Vertragsstrafen, pauschalierten Schadensersatz und vergleichbare verschuldensunabhängige Zahlungspflichten, die der Kunde gegenüber Dritten übernommen hat, haftet die DATENschreinerei bei einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit der Kunde die Verpflichtung vor Vertragsschluss dem Grunde und der Höhe nach in Textform offengelegt und die DATENschreinerei die Übernahme in Textform bestätigt hat; im Übrigen gehören solche Zahlungspflichten nicht zum vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden im Sinne der Ziffer 10.2. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Ziffer 10.2 bleibt von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

10.6 Ein Mitverschulden des Kunden — insbesondere die Verletzung von Mitwirkungs-, Datensicherungs- und Prüfpflichten, einschließlich der Prüfpflichten bei KI-Funktionen nach Ziffer 21 — ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

10.7 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 10.1 sowie bei mietvertraglicher Überlassung.

10.8 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der DATENschreinerei sowie für vorvertragliche und außervertragliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag.

10.9 Beschaffenheitsangaben sind keine Garantien. Angaben zur Beschaffenheit der Leistungen — insbesondere in der Leistungsbeschreibung, in den Ziffern 14.2, 16 und 21 sowie im SLA — sind Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 2 BGB. Die DATENschreinerei übernimmt damit weder eine Garantie im Sinne des § 443 BGB noch ein sonstiges verschuldensunabhängiges Einstehen für das Vorliegen der beschriebenen Eigenschaften. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet ist. Ansprüche wegen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit richten sich nach den Mängelrechten und nach dieser Ziffer 10. Die mietvertraglichen Gewährleistungsrechte, insbesondere die Minderung nach § 536 BGB, bleiben unberührt; Ziffer 10.2 des SLA gilt.

10.10 Versicherung. Die DATENschreinerei unterhält während der Vertragslaufzeit eine Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für IT-Dienstleistungen mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 EUR je Schadensfall, zweifach maximiert je Versicherungsjahr. Auf Verlangen des Kunden weist sie den Bestand in Textform nach. Ein Wechsel des Versicherers lässt den Vertrag unberührt, solange die Mindestdeckung erhalten bleibt. Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 10.3 gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Versicherer im Einzelfall leistet.

11. Höhere Gewalt

11.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Hindernisse (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen) befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

11.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen. Dauert das Hindernis länger als 60 Tage an, kann jede Partei die betroffene Leistung mit einer Frist von 14 Tagen in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

12. Abwerbeschutz

12.1 Die Parteien werden während der Dauer der Zusammenarbeit und für zwölf Monate nach ihrem Ende keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die mit der Vertragsdurchführung befasst waren, aktiv zum Zweck der Abwerbung ansprechen. Nicht erfasst sind Einstellungen aufgrund allgemeiner, nicht gezielt an diese Mitarbeiter gerichteter Stellenausschreibungen sowie Initiativbewerbungen.

12.2 Bei schuldhaftem Verstoß haften die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen einzelner Verträge bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

13.2 Änderungen dieser AGB und des SLA. Änderungen dieser AGB und des SLA bedürfen für bestehende Dauerschuldverhältnisse der Zustimmung des Kunden. Die DATENschreinerei teilt eine beabsichtigte Änderung mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform mit, bezeichnet die betroffenen Regelungen konkret, stellt bisherige und neue Fassung gegenüber und erläutert den Anlass der Änderung. Stimmt der Kunde nicht zu, gelten die bisherigen Bedingungen unverändert fort; die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.

13.2.1 Keine Änderung im Sinne der Ziffer 13.2 sind:
(a) die Fortschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der Unterauftragnehmerliste nach den Ziffern 4.2 und 6.2 des Auftragsverarbeitungsvertrags,
(b) Aktualisierungen der Data-Act-Informationen, die den Kunden nicht schlechterstellen (Ziffer 9.2 der Anlage 6),
(c) Anpassungen der Vergütung, für die ausschließlich Ziffer 24 gilt,
(d) redaktionelle Klarstellungen sowie die Anpassung von Verweisen, Bezeichnungen und Kontaktangaben, soweit sie den Regelungsgehalt nicht verändern.

13.2.2 Ist eine Änderung aus zwingenden rechtlichen, regulatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich und ist die Fortsetzung des Vertrags in der bisherigen Fassung objektiv nicht oder nur unzumutbar möglich, kann die DATENschreinerei den betroffenen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn der Kunde der Änderung nicht zustimmt. Ein Kündigungsrecht allein wegen der Nichtzustimmung besteht nicht.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind die für Traunstein, Deutschland, örtlich zuständigen Gerichte, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die DATENschreinerei ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Teil B — Besondere Bedingungen für Ds360

14. Bereitstellungsformen und Leistungsumfang

14.1 Ds360 wird als Cloud-Dienst, als On-Premise-Software oder — dem Regelfall entsprechend — in hybrider Kombination bereitgestellt; die Bereitstellungsform ergibt sich je Modul bzw. Komponente aus dem Auftrag. Für hybride Bereitstellungen gelten die Ziffern 16 und 17 jeweils für die betreffenden Bestandteile.

14.2 Der Funktionsumfang ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung von Ds360 (Anlage 2) sowie dem Auftrag (gebuchte Module, Anzahl der Nutzer). Eigenschaften, die dort nicht beschrieben sind, schuldet die DATENschreinerei nicht; öffentliche Äußerungen (z. B. Werbung) begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung, sofern sie nicht in die Vertragsdokumente aufgenommen wurden.

14.3 Systemvoraussetzungen (unterstützte Betriebssysteme, Browser, Datenbank- und Serverumgebungen, Netzwerkanforderungen, unterstützte Maschinensteuerungen und Schnittstellenstände) ergeben sich aus der jeweils aktuellen technischen Dokumentation. Ihre Einhaltung im Verantwortungsbereich des Kunden ist Voraussetzung für die vertragsgemäße Nutzung.

15. Nutzungsrechte an Ds360

15.1 Alle Rechte an Ds360 einschließlich der Basiskomponenten, der Dokumentation und aller Anpassungen und Weiterentwicklungen stehen im Verhältnis der Parteien der DATENschreinerei zu. Der Kunde erhält ausschließlich die nachfolgend eingeräumten Nutzungsrechte.

15.2 Laufende Überlassung: Bei Bereitstellung gegen laufende Vergütung — als Cloud-Dienst oder als On-Premise-Software auf Zeit (Miete) — erhält der Kunde für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, Ds360 im vereinbarten Umfang (Module, Nutzer) für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Beim Cloud-Dienst erfolgt keine Überlassung der Software selbst.

15.3 Kauf: Ist für ein Modul der Erwerb gegen Einmalvergütung vereinbart, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung das zeitlich unbegrenzte, einfache, nicht ausschließliche Recht, das erworbene Modul im vereinbarten Umfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen; bis zur vollständigen Zahlung ist das Nutzungsrecht auflösend bedingt eingeräumt. Bei On-Premise-Modulen umfasst dies das Recht zur Installation und zum Betrieb auf eigenen Systemen. Bei Modulen, die als Cloud-Dienst bereitgestellt werden, bleiben Betrieb, Hosting, Support und Weiterentwicklung laufende Leistungen der DATENschreinerei; die Ausübung des Nutzungsrechts setzt insoweit einen bestehenden Vertrag über den Cloud-Dienst voraus. Ohne einen solchen Vertrag kann das Nutzungsrecht nicht ausgeübt werden; ein Anspruch auf Überlassung einer Programmkopie oder auf Betrieb auf eigenen Systemen besteht nicht. Für die Folgen einer Vertragsbeendigung gilt Ziffer 23.3.

15.4 Nicht gestattet sind insbesondere die Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus, die Überlassung an Dritte (einschließlich Rechenzentrums- oder SaaS-Betrieb für Dritte), die Bearbeitung, Dekompilierung oder Rückentwicklung außerhalb der zwingenden gesetzlichen Befugnisse (§§ 69d, 69e UrhG) sowie die Entfernung von Schutzrechtsvermerken. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

15.4.1 Bei On-Premise-Modulen, die gegen Einmalvergütung erworben wurden, bleibt das Recht zur Weitergabe der überlassenen Programmkopie unberührt, soweit es nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft ist. Der Kunde macht seine eigene Kopie in diesem Fall unbrauchbar und teilt die Weitergabe der DATENschreinerei mit.

15.5 Überschreitet der Kunde den vereinbarten Nutzungsumfang, holt er unverzüglich die entsprechende Erweiterung ein; die DATENschreinerei kann die Vergütung für die Mehrnutzung ab deren Beginn nach dem Auftrag berechnen.

16. Cloud-Betrieb

16.1 Übergabepunkt für den Cloud-Dienst ist der Ausgang des Rechenzentrums zum Internet. Für die Anbindung des Kunden an das Internet und seine lokale Infrastruktur ist die DATENschreinerei nicht verantwortlich.

16.2 Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Supportzeiten, Reaktionszeiten und Störungsklassen ergeben sich aus dem SLA. Geplante Wartungsarbeiten kündigt die DATENschreinerei nach Maßgabe des SLA an und legt sie soweit möglich in nutzungsarme Zeiten.

16.3 Die DATENschreinerei sichert die beim Cloud-Dienst zentral bei ihr gespeicherten Kundendaten regelmäßig nach Maßgabe des SLA. Die Pflicht des Kunden zur Sicherung von Daten in seinem eigenen Verantwortungsbereich (Ziffer 6.3) bleibt unberührt; dies betrifft insbesondere Datenbanken auf Systemen des Kunden.

16.4 Störungen meldet der Kunde unverzüglich über die im SLA benannten Supportkanäle und stellt die zur Analyse erforderlichen Informationen bereit.

16.5 Die DATENschreinerei darf zum Schutz der Plattform, der Kundendaten oder Dritter den Zugang vorübergehend beschränken, soweit dies erforderlich ist (z. B. bei Sicherheitsvorfällen, kompromittierten Zugangsdaten, Angriffen); der Kunde wird unverzüglich informiert.

16.6 Systemverbindung zum Server des Kunden. Ds360 setzt im Regelfall voraus, dass Datenbank und Dateiablage auf einem vom Kunden bereitgestellten Server liegen und der Cloud-Dienst auf diesen Server zugreifen kann. Der Zugriff erfolgt über eine permanente, nach dem Stand der Technik verschlüsselte Verbindung, die ausschließlich diesen Server erreicht; Näheres regelt Ziffer 4.7 des Auftragsverarbeitungsvertrags. Die Verbindung ist Voraussetzung der Leistungserbringung: Besteht sie nicht, ist Ds360 nicht nutzbar. Unterbricht der Kunde die Verbindung oder ist sein Server nicht erreichbar, gilt die daraus folgende Nichtverfügbarkeit nicht als Ausfallzeit im Sinne des SLA. Der Kunde bestimmt durch die Ausgestaltung seines Servers, welche Berechtigungen dieser im übrigen Netz des Kunden besitzt.

16.7 Information bei Sicherheitsvorfällen. Wird der DATENschreinerei ein Sicherheitsvorfall bekannt, der die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von Kundendaten oder der für den Kunden bereitgestellten Dienste erheblich beeinträchtigt hat oder konkret gefährdet, informiert sie den Kunden unverzüglich in Textform über den Vorfall, die betroffenen Systeme, die ergriffenen Maßnahmen und — soweit bekannt — die Auswirkungen auf den Kunden. Dies gilt auch für Vorfälle bei Unterauftragnehmern, soweit diese Auswirkungen auf die für den Kunden erbrachten Leistungen oder seine Daten haben oder konkret haben können. Ziffer 8 des Auftragsverarbeitungsvertrags bleibt unberührt.

17. On-Premise-Betrieb und Softwarepflege

17.1 Bei On-Premise-Bereitstellung liefert die DATENschreinerei die Software in maschinenlesbarer Form nebst Installationsanleitung; Installation, Konfiguration und Schulung werden gesondert nach Teil C bzw. gemäß Auftrag erbracht, soweit vereinbart.

17.2 Die Softwarepflege umfasst nach Maßgabe des SLA: (a) die Bereitstellung von Updates und Fehlerbehebungen für die jeweils aktuelle Programmversion, (b) Support für Störungsmeldungen, (c) die Bereitstellung aktualisierter Dokumentation. Nicht umfasst sind insbesondere Anpassungen an geänderte Umgebungen Dritter außerhalb der Systemvoraussetzungen, individuelle Erweiterungen, Datenkorrekturen sowie Leistungen vor Ort; diese können nach Teil C beauftragt werden.

17.3 Voraussetzung für Pflegeleistungen ist, dass der Kunde (a) die jeweils aktuelle oder die unmittelbar vorhergehende Programmversion einsetzt, (b) bereitgestellte Updates innerhalb angemessener Frist installiert bzw. installieren lässt, (c) vor Eingriffen eine vollständige Datensicherung durchführt und (d) der DATENschreinerei auf Anforderung einen gesicherten Fernzugriff ermöglicht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Fernzugriffs richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.

17.4 Bei Überlassung auf Zeit (Ziffer 2.14) besteht keine gesondert kündbare Softwarepflege; die Erhaltung der Software in vertragsgemäßem Zustand ist Bestandteil der Überlassung und mit der laufenden Vergütung abgegolten. Für gegen Einmalvergütung erworbene On-Premise-Software gilt: Die Softwarepflege ist während der ersten zwölf Monate ab Bereitstellung obligatorisch; danach kann sie nach Ziffer 23 gekündigt werden. Ohne aktive Softwarepflege besteht kein Anspruch auf funktionale Updates, Weiterentwicklungen, nicht sicherheitsrelevante Fehlerbehebungen oder Support; die gesetzlichen Mängelrechte für die Kaufversion bleiben unberührt.

Zwingende gesetzliche Verpflichtungen zur Behandlung von Schwachstellen und zur Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), bleiben hiervon unberührt. Diese werden während des jeweils geltenden gesetzlichen Unterstützungszeitraums unabhängig vom Bestehen einer Softwarepflege bereitgestellt; Näheres regelt Ziffer 18.5.

18. Updates, Weiterentwicklung, Funktionsänderungen

18.1 Die DATENschreinerei entwickelt Ds360 laufend weiter. Sie darf Funktionen ändern oder durch mindestens gleichwertige Funktionen ersetzen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht, der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang im Kern erhalten bleibt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Sachliche Gründe sind insbesondere die technische Weiterentwicklung von Ds360, Anforderungen der IT-Sicherheit, Änderungen der Rechtslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, Änderungen bei eingesetzten Dritt- oder Infrastruktursystemen sowie die Beseitigung von Fehlern und Sicherheitslücken. Über wesentliche Änderungen informiert die DATENschreinerei rechtzeitig in Textform; über sonstige Änderungen kann sie auch in der Anwendung informieren.

18.2 Schränkt eine Änderung den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich ein, kann der Kunde den betroffenen Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Information außerordentlich mit Wirkung zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.

18.3 Neue Module oder Funktionspakete, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, können gesondert angeboten und bepreist werden.

18.4 Die DATENschreinerei kann Updates und geänderte Funktionen gestaffelt bereitstellen, insbesondere um Auswirkungen im Produktivbetrieb zu begrenzen und Fehler früh zu erkennen. Ein Anspruch auf zeitgleiche Bereitstellung mit anderen Kunden besteht nicht; der vereinbarte Leistungsumfang und die Zusagen des SLA bleiben unberührt. Sicherheitsrelevante Aktualisierungen werden ohne Staffelung bereitgestellt, soweit dies zum Schutz der Systeme oder Daten erforderlich ist.

18.5 Unterstützungszeitraum und Sicherheitsaktualisierungen. Wird Ds360 ganz oder teilweise als Software auf Systemen des Kunden betrieben (On-Premise-Bereitstellung sowie hybride Bereitstellung mit lokaler Komponente), legt die DATENschreinerei für die bereitgestellte Produktversion einen Unterstützungszeitraum mit konkretem Enddatum fest und weist ihn in der Leistungsbeschreibung und auf ihrer Website aus. Der Unterstützungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre ab Bereitstellung der jeweiligen Version, sofern die erwartete Nutzungsdauer nicht kürzer ist. Innerhalb dieses Zeitraums behandelt die DATENschreinerei ihr bekannt gewordene Schwachstellen und stellt Sicherheitsaktualisierungen unentgeltlich bereit; dies gilt unabhängig davon, ob eine Softwarepflege nach Ziffer 17 besteht. Schwachstellen und sicherheitsrelevante Beobachtungen können jederzeit über die auf der Website benannte Kontaktstelle gemeldet werden; die DATENschreinerei bestätigt den Eingang und informiert über den Bearbeitungsstand. Ziffer 16.7 bleibt unberührt.

19. Schnittstellen und Drittsysteme

19.1 Ds360 kann Schnittstellen zu Drittsystemen bereitstellen (z. B. CAD/CAM-Systeme, Maschinensteuerungen, Finanzbuchhaltung, E-Rechnungs- und Validierungsdienste). Der geschuldete Schnittstellenumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und der technischen Dokumentation.

19.2 Für Drittsysteme, deren Lizenzen, Verfügbarkeit, Änderungen und Datenqualität ist die DATENschreinerei nicht verantwortlich. Ändert ein Dritthersteller sein System oder seine Schnittstellen, wird die DATENschreinerei die Anpassung im Rahmen der Softwarepflege bzw. des Cloud-Dienstes vornehmen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist; andernfalls unterbreitet sie dem Kunden ein Angebot nach Teil C oder informiert über den Wegfall der Schnittstelle mit angemessener Frist.

19.3 Setzt der Kunde über Schnittstellen erzeugte Daten (insbesondere Fertigungs- und Maschinendaten) ein, gelten die Prüfpflichten der Ziffer 21.3 entsprechend auch außerhalb von KI-Funktionen, soweit die Daten erkennbar der fachlichen Kontrolle vor Fertigungsbeginn bedürfen.

20. Kundendaten, Datenexport und Anbieterwechsel

20.1 Kundendaten stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich dem Kunden zu. Die DATENschreinerei verarbeitet Kundendaten nur zur Vertragserfüllung und nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags. Auswertungen in anonymisierter oder aggregierter Form, die weder auf den Kunden noch auf betroffene Personen rückführbar sind, darf die DATENschreinerei zur Produktverbesserung, Fehleranalyse und zu statistischen Zwecken erstellen und verwenden; auf den Kunden rückführbare Auswertungen nur, soweit dies gesondert vereinbart ist.

20.2 Liegen Kundendaten in einer Datenbank auf Systemen des Kunden (On-Premise-Datenhaltung), hat der Kunde auf sie jederzeit unmittelbaren Zugriff in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format; eines gesonderten Exports durch die DATENschreinerei bedarf es insoweit nicht. Dass die DATENschreinerei auf diese Daten über die Systemverbindung nach Ziffer 16.6 ebenfalls zugreift, bleibt hiervon unberührt; sie verarbeitet sie insoweit im Auftrag des Kunden nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags. Die bei der DATENschreinerei zentral gespeicherten Inhaltsdaten des Kunden (insbesondere Nutzerkonten und Berechtigungen, Nachrichten einschließlich KI-Chat-Verläufen, KI-Memories und -Skripte, kundenspezifische Konfiguration sowie kundenindividuelle Automations-Dateien) stellt die DATENschreinerei auf Verlangen als Exportpaket in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit (JSON, ergänzend CSV; Dateien im Originalformat). Gespeicherte Zugangsdaten zu Systemen des Kunden oder Dritter werden aus Sicherheitsgründen nicht exportiert, aber nach Ziffer 20.4 gelöscht. Einzelheiten (Datenkategorien, Formate, Verfahren) ergeben sich aus den Data-Act-Informationen (Anlage 6).

20.3 Für den Cloud-Dienst gelten die Wechselvorgaben der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act). Auf Verlangen des Kunden unterstützt die DATENschreinerei einen Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Umgebung des Kunden, wirkt an einem vereinbarten Übergangszeitraum mit und stellt die exportierbaren Daten bereit. Nach Beendigung des Vertrags bzw. Abschluss des Übergangszeitraums hält die DATENschreinerei die exportierbaren Daten mindestens 30 Kalendertage zum Abruf bereit. Für die Wechselunterstützung berechnet die DATENschreinerei keine Entgelte; unberührt bleiben Entgelte für gesondert beauftragte Leistungen nach Teil C (etwa Datentransformation für ein Zielsystem oder Migrationsprojekte). Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den Data-Act-Informationen (Anlage 6).

20.4 Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht die DATENschreinerei die bei ihr gespeicherten Kundendaten einschließlich gespeicherter Zugangsdaten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags entgegenstehen, und bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform. Aus Datensicherungen werden die Daten spätestens zwölf Monate nach der regulären Löschung im Wege der Sicherungsrotation entfernt; bis dahin erfolgt keine Wiederherstellung von Daten ausgeschiedener Kunden, vorbehaltlich gesetzlicher Pflichten.

21. KI-Funktionen

21.1 Der Umfang der verfügbaren und der für den Kunden aktivierten KI-Funktionen — einschließlich der Frage, ob und in welchem Umfang KI-Funktionen schreibend auf Kundendaten zugreifen dürfen — ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Auftrag bzw. den Einstellungen in Ds360. Soweit nichts anderes vereinbart oder eingestellt ist, erfordern als kritisch gekennzeichnete Aktionen (insbesondere die Freigabe von Fertigungs- und Maschinendaten sowie unumkehrbare Massenänderungen) eine ausdrückliche Bestätigung durch einen Nutzer des Kunden.

21.2 KI-Funktionen werden in Ds360 als solche gekennzeichnet. Die DATENschreinerei weist darauf hin, dass Ergebnisse von KI-Funktionen unvollständig, ungenau oder sachlich unrichtig sein können; eine bestimmte Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung KI-generierter Ergebnisse für einen bestimmten Zweck wird nicht zugesichert. Geschuldet ist der Betrieb der nach Ziffer 21.1 bereitgestellten KI-Funktionen mit der Sorgfalt nach Ziffer 5.1.

21.3 Der Kunde prüft KI-generierte oder KI-veränderte Ergebnisse vor ihrer Verwendung fachlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachbetriebs; dies gilt insbesondere vor der Übergabe von Daten an die Fertigung, an Maschinen oder an Dritte sowie vor Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Erkennt der Kunde Fehler oder Auffälligkeiten von KI-Funktionen, meldet er diese der DATENschreinerei unverzüglich.

21.4 Die DATENschreinerei wird ihr bekannt gewordene Fehler von KI-Funktionen unverzüglich beheben oder — soweit eine sofortige Behebung nicht möglich ist — geeignete Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen (z. B. Einschränkung oder Deaktivierung der betroffenen Funktion, Warnhinweise) und die Maßnahmen dokumentieren.

21.5 Kundendaten werden nicht zum Training allgemeiner, kundenübergreifender KI-Modelle verwendet, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wird. Die Verarbeitung von Kundendaten durch KI-Funktionen erfolgt ausschließlich im vereinbarten Umfang und nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags.

21.6 Die KI-Funktionen von Ds360 werden in der Rechenzentrumsumgebung betrieben, in der auch der Cloud-Dienst bereitgestellt wird; Kundendaten werden hierfür nicht an externe Modellanbieter übermittelt. Diese Zusage gilt fort, solange die DATENschreinerei nicht nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze auf externe Modell- oder Infrastrukturanbieter umstellt. Beabsichtigt die DATENschreinerei, für KI-Funktionen externe Modell- oder Infrastrukturanbieter einzusetzen, teilt sie dies dem Kunden mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn in Textform mit. Der Kunde kann das Vertragsverhältnis in diesem Fall mit Wirkung zum geplanten Beginn kündigen; die Kündigung ist spätestens zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform zu erklären. Die Anbieter werden in der Unterauftragnehmerliste ausgewiesen (Ziffer 6.2 des Auftragsverarbeitungsvertrags). Die DATENschreinerei darf innerhalb der Rechenzentrumsumgebung eingesetzte Modelle jederzeit austauschen oder aktualisieren, soweit das vertraglich geschuldete Leistungsniveau erhalten bleibt. Ziffer 10.9 gilt.

21.7 Rollen nach der KI-Verordnung. Die DATENschreinerei ist Anbieter der KI-Funktionen von Ds360 im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2024/1689; der Kunde ist Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4. Die Nutzung und Einrichtung der KI-Funktionen durch den Kunden im vorgesehenen Rahmen — insbesondere das Anlegen eigener Skripte und gespeicherter Kontextinhalte, die Vergabe von Berechtigungen und die Konfiguration von Funktionen — ist bestimmungsgemäße Nutzung und keine wesentliche Veränderung im Sinne des Art. 25 der Verordnung; sie führt nicht dazu, dass der Kunde als Anbieter gilt. Nimmt der Kunde darüber hinausgehende Eingriffe in die KI-Funktionen vor, versieht er sie mit seinem eigenen Namen oder seiner Marke oder setzt er sie für einen anderen als den vereinbarten Zweck ein, trägt er die daraus folgenden Pflichten selbst und stellt die DATENschreinerei von Ansprüchen Dritter frei, die hierauf beruhen. Für diese Freistellung gelten die Ziffern 31.5.1 und 31.5.2 entsprechend. Die menschliche Aufsicht über die Verwendung der Ergebnisse obliegt dem Kunden nach Maßgabe der Ziffer 21.3.

21.8 Ergänzend zu Ziffer 21.7 unterstützen sich die Parteien gegenseitig in zumutbarem Umfang bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/1689 in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit diese Pflichten die Nutzung der KI-Funktionen von Ds360 betreffen.

21.9 Zweckbestimmung der KI-Funktionen. Die KI-Funktionen von Ds360 sind bestimmt für die Verarbeitung und Auswertung betrieblicher Fertigungs-, Projekt-, Auftrags- und Prozessdaten sowie für die Unterstützung der damit verbundenen Arbeitsabläufe. Sie sind nicht dazu bestimmt, Leistung oder Verhalten von Beschäftigten zu überwachen oder zu bewerten, Aufgaben auf Grundlage individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale zuzuweisen oder Entscheidungen über Beschäftigungsverhältnisse vorzubereiten oder zu treffen. Eine Nutzung zu diesen Zwecken ist nach Ziffer 22.1 unzulässig. Das Vorhandensein personenbezogener Daten in angebundenen Modulen und die technische Möglichkeit schreibender Zugriffe ändern die Zweckbestimmung nicht.

22. Zulässige und unzulässige Nutzung

22.1 Der Kunde nutzt Ds360 ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der anwendbaren Gesetze. Unzulässig sind insbesondere (a) das Einbringen rechtswidriger Inhalte oder von Schadsoftware, (b) Handlungen, die die Integrität, Sicherheit oder Verfügbarkeit der Plattform gefährden (z. B. Penetrationstests ohne vorherige Zustimmung, Umgehung von Zugangskontrollen, missbräuchliche automatisierte Zugriffe), (c) die Nutzung zugunsten nicht lizenzierter Dritter sowie (d) der Einsatz der KI-Funktionen zur automatisierten Überwachung oder Bewertung von Leistung oder Verhalten von Beschäftigten, zur Zuweisung von Aufgaben auf Grundlage individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale sowie zur Vorbereitung oder zum Treffen von Entscheidungen über Beschäftigungsverhältnisse (Ziffer 21.9).

22.2 Bei schwerwiegenden oder trotz Abmahnung fortgesetzten Verstößen kann die DATENschreinerei den Zugang nach vorheriger Ankündigung — bei Gefahr im Verzug auch ohne — vorübergehend sperren; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ziffer 7.5 Satz 2 gilt entsprechend.

23. Laufzeit, Kündigung, Folgen der Beendigung

23.1 Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigungsfristen für den Cloud-Dienst, die Softwarepflege und die Überlassung auf Zeit ergeben sich aus dem Auftrag. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, gilt: anfängliche Laufzeit zwölf Monate, anschließend Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit für beide Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Die Laufzeit- und Kündigungsregelungen dieser Ziffer stehen der Einleitung und Durchführung eines Anbieterwechsels nach Anlage 6 nicht entgegen; für dessen Fristen und die Vertragsbeendigung gelten die Ziffern 2.1 und 2.5 der Anlage 6.

23.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die DATENschreinerei insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung trotz Mahnung und Nachfrist in Verzug ist oder schwerwiegend gegen Ziffer 15 oder 22 verstößt.

23.3 Mit Beendigung des Vertrags über den Cloud-Dienst endet die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Module über die von der DATENschreinerei bereitgestellte Infrastruktur; die Nutzungsrechte nach Ziffer 15.2 enden, der Zugang wird deaktiviert. Für Datenexport, Wechselunterstützung, Abrufzeitraum und Löschung gilt Ziffer 20.

23.3.1 Ein nach Ziffer 15.3 gegen Einmalvergütung eingeräumtes zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an Cloud-Modulen bleibt bestehen, ruht jedoch für die Dauer, in der kein Vertrag über den betreffenden Cloud-Dienst besteht, und kann bei erneutem Abschluss eines entsprechenden Vertrags wieder ausgeübt werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Programmkopie, des Quellcodes oder auf Betrieb auf eigenen oder fremden Systemen besteht nicht.

23.3.2 Das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an gekaufter On-Premise-Software (Ziffer 15.3) bleibt von der Beendigung der Softwarepflege unberührt.

23.3.3 Endet ein Vertrag über die Überlassung auf Zeit (Ziffer 2.14), endet das Nutzungsrecht an der betreffenden On-Premise-Software mit dem Vertragsende. Der Kunde stellt die Nutzung ein, deinstalliert die Software und löscht vorhandene Programmkopien einschließlich Sicherungskopien; auf Verlangen bestätigt er dies in Textform. Die Kundendaten auf den Systemen des Kunden bleiben hiervon unberührt.

23.4 Kündigungen bedürfen der Textform.

23.5 Dauerhafte Einstellung eines Moduls. Stellt die DATENschreinerei die Bereitstellung eines einzelnen Moduls als Cloud-Dienst dauerhaft ein, teilt sie dies dem Kunden mindestens zwölf Monate vor der Einstellung in Textform mit und unterstützt ihn nach Maßgabe der Anlage 6 beim Wechsel oder bei der Überführung in eine andere Lösung. Hat der Kunde für das betroffene Modul eine Einmalvergütung nach Ziffer 15.3 entrichtet und erfolgt die Einstellung vor Ablauf von zehn Jahren seit dessen Bereitstellung, erstattet die DATENschreinerei den auf die verbleibende Zeit entfallenden Anteil der Einmalvergütung. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die DATENschreinerei das Vertragsverhältnis nach Ziffer 23.1 ordentlich kündigt und der Kunde ein als Cloud-Dienst bereitgestelltes Modul, für das er eine Einmalvergütung entrichtet hat, deshalb nicht weiter nutzen kann. Die laufenden Vergütungen für das betroffene Modul entfallen mit dem Zeitpunkt der Einstellung. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 10.

23.6 Dauerhafte Einstellung des Cloud-Dienstes insgesamt. Stellt die DATENschreinerei die Bereitstellung des Cloud-Dienstes insgesamt dauerhaft ein, gilt Ziffer 23.5 für sämtliche betroffenen Module entsprechend. Der Vertrag endet mit dem Zeitpunkt der Einstellung; die Mitteilung nach Ziffer 23.5 Satz 1 gilt zugleich als Kündigung zu diesem Zeitpunkt. Für Datenexport, Wechselunterstützung, Abrufzeitraum und Löschung gelten Ziffer 20 und die Anlage 6; der Übergangszeitraum endet nicht vor dem Zeitpunkt der Einstellung. Ziffer 11 bleibt unberührt.

24. Preisänderungen

24.1 Die DATENschreinerei kann die laufenden Vergütungen für den Cloud-Dienst, die Softwarepflege und die Überlassung auf Zeit mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anpassen, erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn und höchstens einmal je Vertragsjahr, soweit dies der Entwicklung der für die Leistungserbringung maßgeblichen Gesamtkosten (insbesondere Personal-, Infrastruktur-, Rechenzentrums-, Lizenz- und Energiekosten) entspricht. Kostensenkungen sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen.

24.2 Bei jeder Erhöhung kann der Kunde den betroffenen Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen; hierauf weist die DATENschreinerei in der Ankündigung hin. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Erhöhung ab dem angekündigten Zeitpunkt.


Teil C — Besondere Bedingungen für Softwareentwicklung, Projekt- und Dienstleistungen

25. Vertragsgegenstand; Leistungsart

25.1 Teil C gilt für Individualentwicklungen, Anpassungen und Erweiterungen von Ds360, Schnittstellen- und Maschinenanbindungen, Beratung, externe Arbeitsvorbereitung und Datenerstellung, Installations- und Konfigurationsleistungen sowie Schulungen.

25.2 Ob eine Leistung als Dienstleistung (Tätigkeit ohne Erfolgsversprechen, z. B. Beratung, Schulung, agile Entwicklungsunterstützung) oder als Werkleistung (geschuldeter Erfolg gegen Abnahme) erbracht wird, ergibt sich aus dem Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung. Im Zweifel gilt: Beratung, Schulung und nach Aufwand vergütete Entwicklungsunterstützung sind Dienstleistungen; die Erstellung eines in der Leistungsbeschreibung definierten, abnahmefähigen Ergebnisses zum Festpreis ist eine Werkleistung.

25.3 Bei agiler Entwicklung konkretisieren die Parteien die Anforderungen iterativ (z. B. über ein gemeinsam gepflegtes Backlog). Geschuldet ist die Entwicklungsleistung nach Ziffer 5.1 innerhalb des vereinbarten Rahmens (Zeitbudget, Team, Iterationen); ein bestimmter Funktionsumfang ist nur geschuldet, soweit er ausdrücklich als verbindliches Ergebnis vereinbart wurde. Für als verbindlich vereinbarte Ergebnisse gilt Ziffer 29 entsprechend.

25.4 Erbringt die DATENschreinerei Leistungen in oder für Software Dritter (z. B. CAD/CAM-Systeme, Branchen- oder Maschinensoftware), setzt dies voraus, dass der Kunde über die hierfür erforderlichen Lizenzen und Zugänge verfügt; deren Beschaffung und Kosten sind Sache des Kunden. Die DATENschreinerei schuldet nicht die Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit oder Fehlerfreiheit der Drittsoftware selbst. Beeinträchtigen Änderungen der Drittsoftware durch deren Hersteller (z. B. Updates, Versionswechsel, Schnittstellenänderungen) bereits erstellte Arbeitsergebnisse, ist dies kein Mangel der Leistung der DATENschreinerei; erforderliche Anpassungen können als gesonderte Leistung beauftragt werden.

25.5 Externe Arbeitsvorbereitung. Die externe Arbeitsvorbereitung umfasst die Aufbereitung von Fertigungsdaten auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten und freigegebenen Konstruktions-, Planungs- und Aufmaßunterlagen, insbesondere die Erstellung von Fertigungszeichnungen, Stücklisten, Zuschnitt- und Maschinendaten sowie deren Übernahme in die Systeme des Kunden. Der Kunde verantwortet die Richtigkeit und Vollständigkeit der beigestellten Unterlagen sowie die Freigabe der Fertigungsdaten vor Produktionsbeginn.

25.6 Nicht geschuldete Leistungen. Nicht Gegenstand der Leistungen sind, soweit nicht ausdrücklich gesondert in Textform vereinbart: die Planung von Bauwerken, Anlagen oder deren Teilen einschließlich Objekt- und Innenausbauplanung, Bauleitung und Bauüberwachung, die Konstruktion von Vorrichtungen und Betriebsmitteln, statische, bauphysikalische oder brandschutztechnische Nachweise sowie die Fertigungs- und Produktionsplanung des Kunden als eigenständige Beratungsleistung. Hinweise der DATENschreinerei zu Fertigungsabläufen oder Konstruktionsdetails sind unverbindliche Anregungen; Entscheidung und Verantwortung verbleiben beim Kunden.

26. Aufwandsschätzungen und Budgets

26.1 Aufwandsschätzungen und Kostenvoranschläge beruhen auf einer sorgfältigen Bewertung des bei Abgabe bekannten Leistungsumfangs; sie sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

26.2 Zeichnet sich bei Abrechnung nach Aufwand ab, dass eine unverbindliche Schätzung um mehr als 15 Prozent überschritten wird, informiert die DATENschreinerei den Kunden unverzüglich in Textform. Die Parteien stimmen dann das weitere Vorgehen ab (z. B. Fortführung, Reduzierung des Umfangs, Beendigung); bis zur Abstimmung werden nur unaufschiebbare Arbeiten fortgeführt.

26.3 Vereinbarte Budgets oder Kostenobergrenzen werden ohne Zustimmung des Kunden in Textform nicht überschritten.

27. Änderungsverlangen (Change Requests)

27.1 Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen. Die DATENschreinerei prüft Änderungsverlangen des Kunden und teilt innerhalb angemessener Frist mit, ob und zu welchen Bedingungen (Vergütung, Termine) die Änderung umsetzbar ist.

27.2 Erfordert die Prüfung eines Änderungsverlangens erheblichen Aufwand, kann die DATENschreinerei diesen nach vorheriger Ankündigung und Zustimmung des Kunden nach Aufwand berechnen.

27.3 Änderungen werden erst nach Vereinbarung in Textform verbindlich. Bis dahin wird die Leistung nach dem bisherigen Vertragsstand fortgeführt; auf Verlangen des Kunden werden betroffene Arbeiten für die Dauer der Prüfung ausgesetzt, wobei sich Termine angemessen verschieben und nachgewiesener Stillstandsaufwand vergütet wird.

28. Termine; Terminverschiebung und Stornierung von Leistungsterminen

28.1 Für Termine gilt Ziffer 5.3. Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt Ziffer 6.5.

28.2 Für reservierte Vor-Ort-, Schulungs- und sonstige personengebundene Leistungstermine gilt bei Absage oder Verschiebung durch den Kunden:

  • Absage/Verschiebung bis 15 Arbeitstage vor dem Termin: kostenfrei;
  • danach bis 5 Arbeitstage vor dem Termin: pauschal 20 % der auf den Termin entfallenden Vergütung;
  • weniger als 5 Arbeitstage vor dem Termin: pauschal 40 % der auf den Termin entfallenden Vergütung;
  • Absage am Termintag oder Nichtinanspruchnahme: pauschal 60 % der auf den Termin entfallenden Vergütung.

Bereits angefallene, nicht stornierbare Reise- und Fremdkosten werden zusätzlich erstattet.

28.3 Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Einsatz der freigewordenen Kapazitäten werden auf die Pauschalen angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; der DATENschreinerei bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

28.4 Die Kündigungsrechte des Kunden nach § 648 BGB (Werkleistungen) und § 621 BGB (Dienstleistungen) bleiben unberührt; im Fall des § 648 BGB gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Ziffer 28.2 regelt die Absage oder Verschiebung einzelner reservierter Termine; § 648 BGB betrifft die Kündigung des Vertrags im Übrigen. Sagt der Kunde einen einzelnen Termin ab oder verschiebt er ihn, ohne den Vertrag zu kündigen, gilt Ziffer 28.2.

29. Abnahme (Werkleistungen)

29.1 Abnahmefähige Werkleistungen stellt die DATENschreinerei dem Kunden zur Abnahme bereit und erklärt die Bereitstellung in Textform. Maßstab der Abnahme sind die vereinbarte Leistungsbeschreibung und die vereinbarten Abnahmekriterien.

29.2 Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Bereitstellungserklärung (Prüffrist) und erklärt die Abnahme in Textform oder rügt festgestellte Mängel unter nachvollziehbarer Beschreibung.

29.3 Wesentliche Mängel hindern die Abnahme; die DATENschreinerei beseitigt sie innerhalb angemessener Frist und stellt erneut zur Abnahme bereit. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie werden in einer Mängelliste festgehalten und im Rahmen der Mängelrechte beseitigt.

29.4 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Prüffrist weder die Abnahme erklärt noch mindestens einen wesentlichen Mangel in Textform rügt, sofern die DATENschreinerei bei Bereitstellung auf diese Folge hingewiesen hat, oder wenn der Kunde die Leistung nach einem solchen Hinweis ohne wesentliche Beanstandung produktiv nutzt. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

29.5 Für in sich abgeschlossene, selbständig nutzbare Teilleistungen können Teilabnahmen vereinbart werden; abgenommene Teilleistungen werden bei späteren Abnahmen nicht erneut geprüft, soweit sie unverändert geblieben sind.

30. Mängelrechte

30.1 Bei Werkleistungen leistet die DATENschreinerei bei Mängeln zunächst Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung; bei Software gilt als Nachbesserung auch die Bereitstellung eines Updates, Patches oder einer zumutbaren Umgehungslösung, sofern diese die vertragsgemäße Nutzung nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt und die endgültige Behebung in angemessener Frist erfolgt.

30.2 Schlägt die Nacherfüllung auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 10) zu.

30.3 Keine Mängel sind insbesondere Beeinträchtigungen, die auf vertragswidriger Nutzung, Änderungen durch den Kunden oder Dritte ohne Zustimmung der DATENschreinerei, Nichteinhaltung der Systemvoraussetzungen oder auf vom Kunden beigestellten Daten und Drittsystemen beruhen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.

30.4 Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung und unterstützt die DATENschreinerei zumutbar bei der Analyse. Für die Verjährung gilt Ziffer 10.7.

31. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen; Quellcode

31.1 Alle Rechte an den Basiskomponenten verbleiben bei der DATENschreinerei, auch soweit Basiskomponenten im Rahmen von Arbeitsergebnissen genutzt, angepasst oder weiterentwickelt werden.

31.2 An den individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung das zeitlich unbegrenzte, einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, einschließlich der Nutzung im Zusammenspiel mit Ds360. An enthaltenen Basiskomponenten erhält der Kunde das hierfür erforderliche einfache Nutzungsrecht.

31.3 Ausschließliche Nutzungsrechte, Weitergabe- oder Vertriebsrechte sowie die Herausgabe von Quellcode bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform und werden gesondert vergütet. Ohne solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsumgebungen oder internen Entwicklungsdokumenten. Werden Arbeitsergebnisse im Quelltext überlassen oder auf Systemen des Kunden im Quelltext bereitgestellt, begründet dies keine über Ziffer 31.2 hinausgehenden Nutzungsrechte.

31.4 Die DATENschreinerei darf im Rahmen der Leistungserbringung gewonnenes allgemeines Know-how sowie nicht kundenspezifische Programmteile, Methoden und Werkzeuge uneingeschränkt weiterverwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden (Ziffer 8) offengelegt werden. Ein darüber hinausgehendes Nutzungs- oder Verwertungsrecht an kundenspezifischen Inhalten des Kunden (insbesondere Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse, individuelle Fertigungsunterlagen) besteht nicht.

31.5 Der Kunde stellt sicher, dass von ihm beigestellte Inhalte (Zeichnungen, Daten, Software, Marken) frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Verwendung entgegenstehen, und stellt die DATENschreinerei von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, die auf der vertragsgemäßen Verwendung beigestellter Inhalte beruhen. Die Freistellung umfasst die notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

31.5.1 Die DATENschreinerei informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, gibt ohne dessen Zustimmung kein Anerkenntnis ab und schließt keinen Vergleich; auf Verlangen des Kunden überlässt sie ihm die Führung der Rechtsverteidigung. Der Kunde unterstützt die DATENschreinerei bei der Abwehr in zumutbarem Umfang, insbesondere durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Unterlagen.

31.5.2 Die Freistellung besteht nicht, soweit die DATENschreinerei den Anspruch selbst zu vertreten hat — insbesondere wenn sie beigestellte Inhalte abweichend von den Vorgaben des Kunden oder über den vertraglich vorausgesetzten Zweck hinaus verwendet hat.

32. Open-Source-Software

32.1 Arbeitsergebnisse und Ds360 können Open-Source-Komponenten enthalten. Für diese gelten vorrangig die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen; die Ziffern 15 und 31 gelten insoweit nur ergänzend.

32.2 Auf Anfrage stellt die DATENschreinerei eine Übersicht der in einem Arbeitsergebnis wesentlich verwendeten Open-Source-Komponenten und ihrer Lizenzen bereit. Die DATENschreinerei wählt Open-Source-Komponenten so aus, dass der vertraglich vorausgesetzte Einsatzzweck des Kunden nicht durch Copyleft-Pflichten beeinträchtigt wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

33. Dokumentation und Schulungen

33.1 Der Umfang geschuldeter Dokumentation ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung; ohne besondere Vereinbarung wird bei Individualentwicklungen eine anwendungsbezogene Kurzdokumentation in elektronischer Form bereitgestellt.

33.2 Schulungen werden zu den vereinbarten Terminen für den vereinbarten Teilnehmerkreis erbracht; Schulungsunterlagen dürfen vom Kunden für interne Zwecke genutzt, aber nicht an Dritte weitergegeben werden. Für Absagen und Verschiebungen gilt Ziffer 28.


Vertragsdokumente und Anlagen

Führendes Vertragsdokument ist der Auftrag — das je Kunde individuell erstellte Angebot in der vom Kunden angenommenen Fassung (Ziffer 2.5). Er ist keine Anlage zu diesen AGB, sondern geht ihnen nach Ziffer 3.1 vor.

Anlagen zu diesen AGB, soweit für die jeweilige Leistung einschlägig; die Rangfolge regelt Ziffer 3:

Nr.AnlageInhalt
2Leistungsbeschreibung Ds360Funktionsumfang je Modul, Systemvoraussetzungen
3Service-Level- und Supportvereinbarung (SLA)Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Störungsklassen, Reaktions- und Supportzeiten, Datensicherung
4Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO)einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen und Unterauftragnehmerliste
5DatenschutzinformationenInformationen nach Art. 13 und 14 DSGVO
6Data-Act-Informationen zu Datenexport und AnbieterwechselDatenkategorien, Formate, Verfahren, Fristen

Die Nummerierung folgt der Dokumentenordnung der DATENschreinerei; eine Anlage 1 besteht nicht.