Fassung 1.0 gültig ab 01.09.2026 PDF (Fassung 1.0) herunterladen

Anlage 6 zu den AGB der DATENschreinerei GmbH

Informationen zu Datenexport und Anbieterwechsel (Data Act)

Fassung 1.0 — gültig ab 01.09.2026


1. Zweck und Geltungsbereich

1.1 Dieses Dokument enthält die Informationen der DATENschreinerei GmbH („DATENschreinerei") nach der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act"), insbesondere zu den Verfahren, Formaten und Fristen für den Datenexport und den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Infrastruktur des Kunden. Es ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DATENschreinerei („AGB") und den Auftrag im Sinne von Ziffer 2.5 der AGB.

1.2 Die Wechsel- und Exportregelungen dieses Dokuments gelten für die als Cloud-Dienst betriebenen Bestandteile von Ds360 (Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Art. 2 Nr. 8 Data Act).

1.3 Kunden-Datenbank. Die Produktions- und Stammdaten von Ds360 befinden sich in der Kunden-Datenbank (SQL Server) auf einem vom Kunden bereitgestellten Server (Ziffer 16.6 der AGB). Der Kunde hat auf diese Daten jederzeit unmittelbaren Zugriff. Die Übertragbarkeit im Sinne der Art. 23 ff. Data Act ist damit bereits erfüllt: Die Daten befinden sich physisch in der Verfügungsgewalt des Kunden und können von ihm ohne Mitwirkung der DATENschreinerei mitgenommen werden. Eines Export- oder Wechselverfahrens durch die DATENschreinerei bedarf es insoweit nicht (Datenklasse 1, Ziffer 3.1).

1.4 Von der Einordnung nach Ziffer 1.3 zu unterscheiden ist die datenschutzrechtliche Bewertung: Die DATENschreinerei greift auf den Server des Kunden über eine permanente Systemverbindung zu und verarbeitet die dort gespeicherten personenbezogenen Daten deshalb im Auftrag des Kunden nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags (Anlage 4, Ziffern 1.3 und 4.7).

1.5 Bei hybrider Bereitstellung gelten die vorstehenden Absätze modulbezogen.


2. Fristen und Ablauf des Wechsels

2.1 Einleitung des Anbieterwechsels: Der Kunde kann jederzeit einen Anbieterwechsel nach Maßgabe dieser Anlage verlangen. Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechselprozesses beträgt zwei Monate ab Zugang des Wechselverlangens; sie überschreitet damit nicht die Höchstfrist des Art. 25 Abs. 2 Data Act. Die Kündigungs- und Laufzeitregelungen der Ziffer 23 der AGB stehen der Einleitung und Durchführung eines Anbieterwechsels nach dieser Anlage nicht entgegen.

2.2 Übergangszeitraum: Nach Ablauf der Frist nach Ziffer 2.1 beginnt ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem die DATENschreinerei den Wechsel unterstützt und die vereinbarten Leistungen fortführt. Ist die Einhaltung dieses Zeitraums technisch nicht durchführbar, teilt die DATENschreinerei dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen mit und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten.

Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmalig um einen Zeitraum verlängern, den er für angemessen hält. Er teilt die Verlängerung vor Ablauf des laufenden Übergangszeitraums in Textform mit. Während der Verlängerung gilt Ziffer 2.3 unverändert fort.

2.3 Dienstaufrechterhaltung: Während des Übergangszeitraums bleiben die Dienstgüte, der bisherige Funktionsumfang und das vereinbarte Sicherheitsniveau unverändert geschuldet; die Geschäftskontinuität des Kunden bleibt gewahrt. Ergänzend gilt Ziffer 12.2 der Anlage 3 (SLA).

2.4 Abrufzeitraum: Nach Abschluss des Wechsels bzw. nach Vertragsende kann der Kunde seine Daten für einen Zeitraum von mindestens 30 Kalendertagen abrufen.

2.5 Vertragsbeendigung. Im Falle eines Anbieterwechsels endet der Vertrag mit erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses, spätestens jedoch mit Ablauf des Übergangszeitraums nach Ziffer 2.2. Nutzt der Kunde die Leistungen darüber hinaus weiter, gelten die bisherigen Bedingungen einschließlich der Vergütung bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung fort. Verlangt der Kunde anstelle eines Anbieterwechsels die Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, endet der Vertrag mit Ablauf der Ankündigungsfrist nach Ziffer 2.1; eines Übergangszeitraums bedarf es dann nicht, und die Löschung erfolgt nach Ziffer 6. In beiden Fällen bleibt der Abrufzeitraum nach Ziffer 2.4 unberührt; er beginnt mit dem Ende des Vertrags.

2.6 Einstellung des Dienstes durch die DATENschreinerei. Stellt die DATENschreinerei die Bereitstellung eines Moduls oder des Cloud-Dienstes insgesamt dauerhaft ein, gelten die Ziffern 23.5 und 23.6 der AGB. Die Wechselunterstützung und der Datenexport nach diesem Dokument werden in diesem Fall unabhängig von einem Verlangen des Kunden erbracht; der Übergangszeitraum nach Ziffer 2.2 endet nicht vor dem Zeitpunkt der Einstellung.

Dasselbe gilt, wenn die DATENschreinerei das Vertragsverhältnis nach Ziffer 23.1 der AGB ordentlich kündigt: Wechselunterstützung, Übergangszeitraum und Datenexport nach dieser Anlage werden auch dann unabhängig von einem Verlangen des Kunden erbracht, und der Übergangszeitraum nach Ziffer 2.2 endet nicht vor dem Wirksamwerden der Kündigung.


3. Datenklassen und exportierbare Daten

Die nachstehende Aufstellung benennt abschließend, welche Daten dem Kunden zur Verfügung stehen, welche als Exportpaket bereitgestellt werden und welche vom Export ausgenommen sind.

3.1 Datenklasse 1 — Kunden-Datenbank (verbleibt beim Kunden): Die Produktions- und Stammdaten der genutzten Module (z. B. CAD- und Fertigungsdaten, Aufträge, Zeiterfassung, Kontaktverwaltung) liegen in der Kunden-Datenbank nach Ziffer 1.3. Die Datenübertragbarkeit ist insoweit durch den unmittelbaren Zugriff des Kunden gewährleistet. Auf Anfrage stellt die DATENschreinerei Informationen zur Datenstruktur bereit.

3.2 Datenklasse 2 — zentrale Inhaltsdaten (Exportpaket je Kunde): Aus der zentral von der DATENschreinerei betriebenen Systemumgebung exportiert die DATENschreinerei auf Verlangen des Kunden als strukturiertes Exportpaket:

  • Nutzerkonten, Funktionen und Berechtigungen;
  • Nachrichten einschließlich der Verläufe der KI-Chats;
  • gespeicherte KI-Inhalte des Kunden (Memories und Skripte);
  • kundenspezifische Konfigurationsdaten, soweit sie für die Weiternutzung erforderlich sind;
  • kundenindividuelle Automations-Dateien in ihrem Originalformat.

3.3 Nicht exportiert werden aus Sicherheitsgründen gespeicherte Zugangsdaten (Credentials) und Sitzungsdaten; sie werden im Rahmen der Löschung nach Ziffer 6 vollständig gelöscht. Ebenfalls nicht Teil des Exportpakets sind Bestandteile der Software selbst sowie Geschäftsgeheimnisse der DATENschreinerei.

3.4 Datenklasse 3 — Betriebs- und Abrechnungsmetadaten: Nutzungs- und Abrechnungsdaten der KI-Funktionen sowie technische Protokolle und Zugriffs-Logs verarbeitet die DATENschreinerei zu Betriebs-, Sicherheits- und Abrechnungszwecken. Sie sind nicht Teil des Exportpakets; für sie gelten die Löschregelungen nach Ziffer 6.


4. Formate und Verfahren

4.1 Formate: Das Exportpaket nach Ziffer 3.2 wird in strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt (JSON, ergänzend CSV für strukturierte Daten; Automations-Dateien und Anhänge in ihrem Originalformat). Die Kunden-Datenbank (Datenklasse 1) verbleibt im SQL-Server-Format beim Kunden.

4.2 Verfahren: Der Kunde beantragt den Export in Textform über die in Ziffer 3.2 der Anlage 3 (SLA) genannten Supportkanäle. Die Bereitstellung erfolgt über einen gesicherten Download innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Antragseingang, spätestens zum Ende des Übergangszeitraums.

4.3 Unterstützung: Die DATENschreinerei unterstützt den Kunden im zumutbaren Umfang mit Informationen über Datenstrukturen und Formate. Weitergehende Unterstützungsleistungen (z. B. Datentransformation für ein Zielsystem, Migrationsprojekte) sind gesondert zu beauftragende Leistungen nach Aufwand gemäß Teil C der AGB.


5. Entgelte für den Wechsel

5.1 Für die Einleitung und Durchführung des Wechsels nach diesem Dokument einschließlich des Standard-Datenexports berechnet die DATENschreinerei keine Wechselentgelte.

5.2 Unberührt bleiben Entgelte für gesondert beauftragte Unterstützungsleistungen nach Ziffer 4.3 Satz 2.


6. Löschung nach Vertragsende

6.1 Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht die DATENschreinerei die zentral gespeicherten Kundendaten (Datenklassen 2 und 3) einschließlich gespeicherter Zugangsdaten vollständig; Einzelheiten regeln Ziffer 20.4 der AGB und der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 4, Ziffer 10).

6.2 In Datensicherungen enthaltene Kundendaten werden nicht vorab einzeln gelöscht, sondern im Rahmen der turnusmäßigen Sicherungsrotation spätestens zwölf Monate nach der Löschung nach Ziffer 6.1 gelöscht bzw. überschrieben. Bis dahin werden Sicherungen nicht zur Wiederherstellung von Daten des ausgeschiedenen Kunden verwendet, soweit nicht gesetzliche Pflichten etwas anderes erfordern.

6.3 Temporäre Zwischenspeicher (z. B. für Datei-Uploads) werden automatisiert bereinigt und nicht dauerhaft gespeichert.


7. Verarbeitungsort und Schutz vor internationalem Datenzugriff

7.1 Die IKT-Infrastruktur des Cloud-Dienstes einschließlich der KI-Funktionen wird in Rechenzentren in Deutschland betrieben (Hosting: IONOS SE, vgl. Anlage 4, Anhang 3 Nr. 1). Soweit KI-Funktionen bereitgestellt sind, werden sie als selbst gehostetes Modell auf dieser Infrastruktur betrieben; eine Übermittlung an externe Modellanbieter findet vorbehaltlich des Verfahrens nach Ziffer 21.6 der AGB nicht statt (Ziffer 21.6 der AGB, Ziffer 7.2 der Anlage 4). Eine Übermittlung in Drittländer findet für den Betrieb des Dienstes nicht statt.

7.2 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten, auch gegen rechtswidrige Zugriffsersuchen aus Drittländern, ergeben sich aus Anhang 2 des Auftragsverarbeitungsvertrags (Anlage 4).


8. Kunden außerhalb der Europäischen Union

8.1 Für Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums gelten die Regelungen dieses Dokuments vertraglich in gleicher Weise. Eine gesetzliche Verpflichtung der DATENschreinerei nach der Verordnung (EU) 2023/2854 folgt hieraus nicht.


9. Veröffentlichung und Aktualisierung

9.1 Die DATENschreinerei hält diese Informationen aktuell und veröffentlicht sie unter datenschreinerei.de/data-act. Maßgeblich für das Vertragsverhältnis ist die bei Annahme des Auftrags gültige Fassung; diese wird dem Kunden vor Vertragsschluss in speicher- und reproduzierbarer Form bereitgestellt (Art. 25 Abs. 1 Data Act).

9.2 Aktualisierungen, die den Kunden nicht schlechter stellen — insbesondere die Ergänzung weiterer Exportformate, die Präzisierung von Datenkategorien und redaktionelle Klarstellungen — nimmt die DATENschreinerei laufend vor; sie sind keine Änderung im Sinne der Ziffer 13.2 der AGB. Für Änderungen, die Rechte des Kunden verkürzen oder Fristen verlängern, gilt Ziffer 13.2 der AGB.