ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN
AGB Stand: 01.09.2018
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma DATENschreinerei GmbH (im Folgenden AN genannt) mit ihren Auftraggebern (im Folgenden AG genannt).
1.1. Diese AGB gelten nur gegenüber AG, die Unternehmer (§ 14 BGB) sind. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die gesetzlichen Reglungen.
1.2. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsbestandteil, wenn der AN diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
1.3. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der AN selbst Sorge und stellt den AG von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3. Es steht dem AN frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1. Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den AG (Angebot) und dessen Annahme durch den AN zustande.
3.2. Sämtliche Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt worden sind. Diese schriftliche Auftragsbestätigung (AB) kann nachgereicht werden. In ihr ist der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung schriftlich beschrieben. Etwaige Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
3.3. Der AN haftet dabei nicht für Fehler, die sich aus den vom AG überreichten Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster, Produktangaben und dergleichen) ergeben.
3.4. Angestellte des AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausreichen.
3.5. Die Angebote des AN sind unverbindlich und haben eine zweimonatige Bindefrist falls hier nichts anderes angegeben wurde.
4. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
4.1. Die vom AN zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom AG erteilten Auftrag und vom AN in der Auftragsbestätigung beschriebenen Sache.
4.2. Falls eine Anzahlung über die gesamte oder Teile der Auftragssumme vereinbart ist, behält sich der AN das Recht vor, erst nach Zahlungseingang mit der Durchführung des Auftrags zu beginnen.
4.3. Übermittelt der AN dem AG Formulare, Dokumente, Zeichnungen und/ oder Ähnliches, zur Erfassung notwendiger Daten zur Spezifikation/ Beschreibung des Auftragsgegenstands (z.B. Beschlagsauswahl, Datenbankstruktur oder dergleichen) oder fordert der AN vom AG Unterlagen an, hat der AG die ausgefüllten Formulare, Dokumente, Zeichnungen und/oder Ähnliches dem AN vollständig und schnellstmöglich, spätestens aber zum vereinbarten Termin vorzulegen.
4.4. Im Falle unvollständiger oder verspäteter bzw. ganz ausbleibender Ausfüllung bzw. Beistellung der geforderten Dokumente, ist der AN berechtigt, einen vereinbarten Termin für die Leistungserbringung abzusagen und dem AG den dadurch entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. Mindestens aber verändert sich der vereinbarte Termin der Leistungserbringung um die verstrichene Dauer ggf. zuzüglich einer durch den AN dem AG bekanntzugebende Dauer.
4.5.
Falls aufgrund unvollständiger oder fehlender Dokumente des AG die im Rahmen der Leistungserbringung zu erstellende AN-Dokumentation unvollständig ist, übernimmt der AN keine Haftung für die Verwendbarkeit dieser Dokumentation entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck.
Falls aufgrund unvollständiger oder fehlender Dokumente des AG die im Rahmen der Leistungserbringung zu erstellende AN-Dokumentation unvollständig ist, übernimmt der AN keine Haftung für die Verwendbarkeit dieser Dokumentation entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck.
4.6. Der AN wird den AG in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
4.7. Ist dem AN die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den AG unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
4.8. Der AN stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der AG nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
4.9. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger. prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom AN bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der AG dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
4.10. Der AG hat allfällige Mängel durch Beanstandungen unverzüglich, jedenfalls innerhalb von einer Woche nach Erbringung der Leistung durch den AN, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
4.11. Befindet sich der AN in Verzug, so kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen.
5. Stornierung oder Terminverschiebung durch den AG
5.1. Ist der AG nicht in der Lage, den mit dem AN vereinbarten und für den AG reservierten Termin wahrzunehmen oder tritt er vom Auftrag ganz oder teilweise zurück, ist er verpflichtet, dies dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.2. Weiter ist der AG verpflichtet (einzelfallunabhängig) Gebühren für die Terminverschiebung / Stornierung in Höhe von 20% der Bruttoauftragssumme zu entrichten. Dessen ungeachtet bleibt der AN berechtigt die bereits entstandenen Aufwendungen den tatsächlich entstandenen weiteren Schaden nachzuweisen und ersetzt zu verlangen.
5.3. Bei einer Stornierung gilt ergänzend Folgendes: Geht die Stornierungsanzeige dem AN in einem Zeitraum von 4 Wochen bis 1 Woche vor dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung zu, ist der AG verpflichtet weitere Gebühren von 30% (d.h. insgesamt 50%) der Bruttoauftragssumme zu entrichten. Geht die Stornierungsanzeige dem AN innerhalb der letzten 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung zu, ist der AG verpflichtet, 100% der Bruttoauftragssumme zu entrichten.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeitund Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Die angebotenen bzw. vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. Ändert sich während der Vertragsabwicklung die Umsatzsteuer, gilt die zum Zeitpunkt der letzten Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer.
6.2. Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
6.3. Der AN ist berechtigt, Anzahlungen vor Leistungserbringung oder entsprechend dem Fortgang der Leistungserbringung Teilzahlungen zu fordern. In aller Regel sind die einzelnen Teilzahlungen wie folgt gestaffelt: 50% der Bruttoauftragssumme vor Beginn der Arbeiten und 50% der Bruttoauftragssumme bei Übertragung von Daten an den AG und/oder nach erfolgter Leistungserbringung.
6.4. Nach Abschluss der Leistungserbringung werden die Gesamtkosten gemäß Auftragsbestätigung – unter Anrechnung der geleisteten Anzahlungen und /oder Teilzahlungen in Rechnung gestellt.
6.5. Rechnungen, auch über Anzahlungs- und Teilzahlungsforderungen, sind zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer innerhalb von 10 Tagen nach Belegdatum ohne Abzug zu zahlen. Der AG kommt ohne weitere Erklärung des AN nach Ablauf dieser Zahlungsfrist in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der AN berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Dem AN bleibt vorbehalten, einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6.6. Bankspesen für die Zahlung in fremder Währung und Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des AG.
6.7. Skontoabzüge sind unzulässig, es sei denn, sie sind einzelvertraglich geregelt.
6.8. Die Aufrechnung mit vom AN bestrittenen Gegenansprüchen des AG ist ausgeschlossen, Dies gilt nicht für werkvertragliche Gegenansprüche des AG auf Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungsmehrkosten.
6.9. Ein Zurückbehaltungsrecht vom AG kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.10. Bei einem vorzeitigen Abbruch, der nicht durch den AN zu vertreten ist (z.B. Nichtvorhandensein von notwendiger Hard- und Software, Abbruch einer Schulung oder anderweitige fehlende Voraussetzungen beim AG), hat der AG die gesamte Leistung – ggf. einschließlich Aufzeichnungen und Dokumentationen (Protokoll, Bericht, Pflichtenheft oder dergleichen) zu zahlen. Bei einem vorzeitigen Abbruch, den der AN zu vertreten hat, werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten nach Aufwand abgerechnet; dies gilt nicht, wenn der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
7. Vertraulichkeit
7.1. Der AN und der AG sowie deren Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen verpflichten sich wechselseitig, alle geschäfts- und personenbezogenen Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Teils, die anlässlich der vertraglichen Tätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
7.2. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer und dergleichen.
7.3. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages zu wahren.
7.4. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung des Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragspartner und deren Mitarbeiter führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet werden.
7.5. Die Firma ist berechtigt die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und die Resultate der Aufträge zu Dokumentationszwecken aufzubewahren oder elektronisch zu speichern.
7.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Namen des Auftraggebers als Referenz anzugeben und damit zu werben, sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich ablehnt.
7.7. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für:
- Informationen, zu deren Offenlegung die jeweilige Partei aufgrund rechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist (z.B. Auskunftsersuchen von Gerichten und Behörden)
- Die Berichterstattung an eine Schiedsstelle im Falle einer Beschwerde.
8. Urheberrechte und Nutzungsrechte
8.1. Der AN behält an den gelieferten Daten die Urheber und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Ohne anderslautende Bestimmung in der Individualvereinbarung erhält der AG das zeitlich unbeschränkte, einfache Nutzungsrecht an den im Rahmen eines Projekts erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere bei Software einschließlich Dokumentation, für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck.
8.2. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenstehenden Forderungen hat der AG kein Nutzungsrecht.
8.3. Alle anderen Nutzungsrechte werden für jedes Projekt individuell als Bestandteil des Vertrags festgelegt.
8.4. Dem AN steht ein Nutzungs- und Verwertungsrecht an den von ihm für den AG erstellten Arbeiten und Arbeitsprodukten zu.
8.5. Der AG erkennt eventuelle Urheberrechte Dritter an.
9. Haftung
9.1. Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur sorgfältigen Erbringung der Leistungen gemäß Vertrag, diesen AGB und den übrigen Vertragsbestimmungen. Die Haftung des AN für sämtliche direkten und indirekten, unmittelbaren und mittelbaren Schäden, wird hiermit vollumfänglich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten des AN verursacht werden. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche. Die Haftung des AN für Vermögens-, Mangelfolge- und andere Folgeschäden sowie entgangener Gewinn ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für aller Art von Schäden verursacht durch die vom AN vermittelten externen Mitarbeitern, welche vor Ort in den Räumlichkeiten des AG und im Auftrag des AG arbeiten, sowie für Schäden, welche durch Dritte im Rahmen der Fremdleistung erbracht werden.
9.2. Davon ausgenommen sind: Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des AN auf fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden, ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des AN auf grob fahrlässiges Verhalten bei sonstigen Schäden und ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des AN auf vorsätzliches Handeln bei allen Schäden sowie bei Verletzung der Kardinalspflicht.
9.3. Zur Vermeidung von Schäden und Folgeschäden obliegt dem AG eine ständige Kontroll- und Sicherungspflicht.
10. Datensicherung
10.1 Der AG ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom AN verschuldeten Datenverlust, haftet der AN deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom AG zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
11. Leistungserbringung durch Dritte
11.1. Der AN erbringt seine Leistungen in der Regel durch eigenes Fachpersonal. Er ist jedoch auch berechtigt, im Bedarfsfall bei der Erbringung seiner Leistungen geeignete/ kompetente Dritte (Freie Mitarbeiter, Subunternehmer und dergleichen) einzubeziehen. Dies wird in jedem Einzelfall dem AG mitgeteilt. Auch in diesem Fall bleibt der AN alleiniger Vertragspartner des AG.
12. Abwerbungsverbot
12.1. Der AG verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter vom Auftragnehmer abzuwerben oder ohne Zustimmung vom AN anzustellen.
12.2. Diese Abwerbeverbote gelten für die Dauer des zwischen dem AG und dem AN bestehenden Vertragsverhältnisses sowie bis ein Jahr nach dessen Beendigung.
12.3. Für den Fall einer Verletzung dieses Abwerbeverbots (12.1) verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 2 Jahresgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters zuzüglich entgangener Umsätze in derselben Zeitperiode. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht vom Abwerbeverbot. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten.
12.4. Kontakt zwischen dem AG und einem vom AN eingesetzten Dritten ist nur mit Einwilligung des AN erlaubt. Grundsätzlich besteht die Geschäftsverbindung nur zwischen dem AG und dem AN. Bei Nennung einer Hilfsperson ist dem AG untersagt, mit dieser Hilfsperson eigene Verträge über Dienstleistungen, entsprechend denen des AN, abzuschließen. Dieses Abwerbeverbot gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12.5. Der AG verpflichtet sich, dem AN im Fall des Verstoßes gegen das Abwerbeverbot (12.4) 30% des Umsatzes aus den verbotswidrig abgeschlossenen Aufträgen – im Rahmen der zeitlichen Geltung des Abwerbeverbots – als Vertragsstrafe zu zahlen. Der Nachweis eines Schadens ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
13. Gerichtsstand
13.1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des AN.
14. Änderungen und Ergänzungen
14.1. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages zwischen AG und AN bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen zu den AGB des AN.